Wer Elternzeit nimmt, zahlt während dieser Zeit in der Regel keine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Entgeltumwandlung ruht, weil kein Gehalt gezahlt wird, aus dem umgewandelt werden könnte. Die bisher erworbene Anwartschaft bleibt jedoch erhalten und wird nicht durch die Beitragspause gemindert.
Arbeitgeber:innen sind während der Elternzeit nicht verpflichtet, eigene Beiträge zur bAV weiterzuzahlen, es sei denn, der Vertrag oder eine Versorgungsordnung sieht das ausdrücklich vor. Alternativ kann der Arbeitnehmer:in die bAV während der Elternzeit aus eigenen Mitteln privat weiterführen, um keine Beitragslücke entstehen zu lassen. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen ist das in der Regel problemlos möglich.
Nach der Elternzeit lebt die ursprüngliche Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder auf, sodass keine neue Vereinbarung notwendig ist. Für längere Elternzeiten lohnt es sich, die Auswirkungen auf die spätere Rentenleistung durch eine Berechnung zu klären.