Organhaftung bezeichnet die persönliche Haftung von Mitgliedern der Leitungs- und Überwachungsorgane eines Unternehmens (also von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten) für Schäden, die durch pflichtwidriges Verhalten entstehen.
Rechtsgrundlagen sind § 43 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer:in und § 93 AktG für Vorstandsmitglieder. Die Organhaftung kann gegenüber der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) oder gegenüber Dritten wie Gläubigern oder Aktionären (Außenhaftung) entstehen.
Im Gegensatz zur allgemeinen Haftung trägt bei der Organhaftung das Organ die Beweislast dafür, dass es sorgfältig und pflichtgemäß gehandelt hat. Das ist eine faktische Beweislastumkehr. Die D&O-Versicherung ist das zentrale Instrument zum Schutz gegen Organhaftungsansprüche: Sie übernimmt sowohl die Kosten der Rechtsverteidigung als auch berechtigte Schadensersatzzahlungen. Die Organhaftung ist unbegrenzt und erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen des Organs.