Eine vorzeitige Entnahme von Kapital aus der betrieblichen Altersvorsorge ist grundsätzlich nicht möglich. Die bAV ist explizit für die Rentenphase konzipiert und das angesparte Kapital ist vor dem vereinbarten Leistungsbeginn nicht zugänglich.
Eine Ausnahme bildet die Kleinstanwartschaft: Wenn der monatliche Rentenbetrag bei Rentenbeginn sehr gering wäre, kann der Versicherer eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung anbieten.
Bei Arbeitgeberwechsel kann das Deckungskapital auf den neuen Arbeitgeber:in übertragen werden, was aber kein Zugriff auf das Kapital ist.
Eine weitere Möglichkeit ist die Kündigung einer privat weitergeführten Direktversicherung. Dabei entstehen aber erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das angesparte Kapital je nach Vertrag an Hinterbliebene ausgezahlt. Die Unverfügbarkeit des Kapitals bis zum Rentenalter ist ein bewusstes Designmerkmal der bAV und Teil des Steuervorteils.