Die Deckungskapitalübertragung ist das Recht, beim Wechsel der Arbeitgeber:in das bisher angesparte Vorsorgekapital auf die betriebliche Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber:in zu übertragen.
Gemäß § 4 BetrAVG haben Arbeitnehmer:in einen gesetzlichen Anspruch auf diese Übertragung — vorausgesetzt, der neue Arbeitgeber:in nutzt einen der externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. In diesem Fall ist der neue Arbeitgeber:in verpflichtet, die Übertragung anzunehmen.
Ziel ist es, Versorgungslücken durch mehrere kleine Anwartschaften bei verschiedenen Arbeitgeber:innen zu vermeiden und alles in einem Vertrag zu bündeln. Wenn der neue Arbeitgeber:in ausschließlich über Direktzusage oder Unterstützungskasse vorsorgt, greift der gesetzliche Übertragungsanspruch nicht automatisch. In diesem Fall kann der Vertrag oft privat weitergeführt werden.
Die Deckungskapitalübertragung ist besonders für Menschen relevant, die in ihrer Karriere häufig den Arbeitgeber:in wechseln und ihre Altersvorsorge trotzdem effizient aufbauen wollen. Im Unterschied zur bloßen Übertragung der Anwartschaft wird hier das gesamte angesammelte Kapital inklusive Erträge übertragen.