Abfindung (bAV)

Eine Abfindung in der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn eine laufende Betriebsrente oder eine Anwartschaft mit einer Einmalzahlung abgegolten wird, anstatt sie als laufende Rente auszuzahlen. 

Das ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig: Bei kleinen Anwartschaften unterhalb bestimmter Grenzwerte (sogenannte Kleinstanwartschaften) darf der Arbeitgeber:in abfinden. Bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Renten ist eine Abfindung ohne Zustimmung der Arbeitnehmer:in grundsätzlich unzulässig. 

Die steuerlichen Folgen einer bAV-Abfindung sind komplex. Die Einmalzahlung ist voll steuerpflichtig, die Fünftelregelung kann die Steuerlast mindern. Betroffene sollten sich vor der Annahme einer Abfindung umfassend beraten lassen.

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