Der Gleichbehandlungsgrundsatz in der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet Arbeitgeber:in, vergleichbare Arbeitnehmergruppen bei der Gewährung von bAV-Leistungen nicht willkürlich unterschiedlich zu behandeln.
Sachliche Gründe für eine Differenzierung – etwa nach Betriebszugehörigkeit, Vollzeit/Teilzeit oder Hierarchieebene – sind zulässig. Unzulässig ist hingegen eine Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht oder Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund.
Für Arbeitgeber:innen, die nur einzelnen Mitarbeitern eine bAV gewähren, besteht das Risiko, dass weitere Mitarbeiter Gleichbehandlung einfordern. Eine klar formulierte Versorgungsordnung schafft hier Rechtssicherheit.