Das Nachprüfungsverfahren ist das Recht des Berufsunfähigkeitsversicherers, nach Beginn der Rentenzahlung regelmäßig zu überprüfen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist. Der Versicherer kann in regelmäßigen Abständen ärztliche Atteste, Arztberichte oder sogar ein Gutachten anfordern und die Leistungen einstellen, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die versicherte Person wieder einer Tätigkeit nachgeht.
Dabei gilt: Der Versicherer muss beweisen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat oder dass die versicherte Person in der Lage ist, ihren Beruf wieder zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Eine Wiedereingliederung oder Teilzeitarbeit kann als Indiz für eine Besserung gewertet werden, beendet die BU-Leistung aber nicht automatisch.
Versicherte sollten bei einer Nachprüfung immer sorgfältig dokumentieren, welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang ausüben können, und sich im Zweifelsfall beraten lassen. Das Nachprüfungsverfahren ist ein normaler Prozess, kein Versuch, berechtigte Ansprüche zu umgehen.