Gründerhaftung bezeichnet die persönliche Haftung von Unternehmensgründern für Verbindlichkeiten und Schäden, die im Zusammenhang mit der Gründung entstehen.
Besonders heikel ist die sogenannte Vorgesellschaft: Zwischen der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister existiert die GmbH noch nicht als juristische Person: alle Gründer:innen haften in dieser Phase persönlich und unbegrenzt für Verbindlichkeiten, die im Namen der entstehenden Gesellschaft eingegangen werden.
Auch nach der Gründung können Haftungsrisiken entstehen: bei fehlerhafter Kapitalaufbringung, bei unerlaubten Rückzahlungen aus dem Stammkapital oder bei vorsätzlicher Schädigung von Gläubigern.
Durch die UG oder GmbH wird die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen, da persönliches Fehlverhalten weiterhin zu persönlicher Haftung führen kann. Eine D&O-Versicherung ist daher auch für Startups in der frühen Phase sinnvoll und sollte mit der Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen werden.