Erheblichkeitsgrenze

Die Erheblichkeitsgrenze ist der Mindestgrad der Beeinträchtigung, ab dem eine Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen erbringt. Der marktübliche Standard in Deutschland liegt bei 50 Prozent: Du bist versicherungsrechtlich berufsunfähig, wenn du deinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kannst.

Diese Grenze gilt sowohl in quantitativer Hinsicht (Umfang der Tätigkeiten) als auch in qualitativer Hinsicht (Anforderungsniveau). Wenn du als Chirurg nicht mehr operieren kannst, aber noch beratend tätig sein könntest, kommt es auf die Bewertung der konkreten Einschränkungen an.

Einige Tarife setzen die Erheblichkeitsgrenze auf 25 oder 33 Prozent, das ist für dich als Versicherte:r natürlich vorteilhafter, aber auch mit höheren Beiträgen verbunden. Die genaue Formulierung der Erheblichkeitsgrenze im Vertrag ist entscheidend für den Erfolg einer späteren Leistungsanforderung.

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