Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommenshöhe, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist sozialversicherungsfrei, es werden keine zusätzlichen Beiträge fällig.
Für die betriebliche Altersvorsorge ist die BBG deshalb zentral, weil die steuerfreie Grenze für Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bei 8 Prozent der BBG liegt. Bei der Entgeltumwandlung gilt außerdem eine Sozialversicherungsfreiheit bis 4 Prozent der BBG. Wer über der BBG verdient, profitiert bei der bAV noch stärker, weil keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf den umgewandelten Betrag anfallen. Die BBG wird jedes Jahr durch die Bundesregierung angepasst und ist deshalb ein regelmäßig relevanter Planungsparameter.