Bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung finanziert der Mitarbeiter seine Betriebsrente vollständig oder teilweise selbst – durch Entgeltumwandlung. Er verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, der direkt in einen bAV-Vertrag fließt.
Der steuerliche Vorteil: Beiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) sind steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitgeber:innen sind seit 2019 verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zu leisten, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Im Gegensatz zur arbeitgeberfinanzierten bAV trägt bei der arbeitnehmerfinanzierten Variante der Mitarbeiter die Hauptlast. Der Arbeitgeberzuschuss ist aber ein wichtiger Anreiz.